§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote von GS Arbeitsbühnen sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von GS Arbeitsbühnen verbindlich.
- Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch GS Arbeitsbühnen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich GS Arbeitsbühnen das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
§ 2 Umfang der Lieferungspflicht
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch GS Arbeitsbühnen maßgebend.
- Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 Preis und Zahlung
- Die Preise gelten ab Lager von GS Arbeitsbühnen. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens am Tag der Übergabe ohne Skontoabzug zu erfolgen. Abzüge werden nachgefordert. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort in bar fällig.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss GS Arbeitsbühnen bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, ist GS Arbeitsbühnen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die von GS Arbeitsbühnen bestritten werden, ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferzeit
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von GS Arbeitsbühnen oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
- Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von GS Arbeitsbühnen liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
- Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von GS Arbeitsbühnen verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit GS Arbeitsbühnen fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
- Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von GS Arbeitsbühnen, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von GS Arbeitsbühnen oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch GS Arbeitsbühnen gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- GS Arbeitsbühnen behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für GS Arbeitsbühnen bestehenden Sicherheiten die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 20 % des Vorhaltsgutes, so ist GS Arbeitsbühnen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Die Bewertung erfolgt zum Rechnungswert von GS Arbeitsbühnen. Liegt der Wert des Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert maßgebend.
- Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er GS Arbeitsbühnen unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GS Arbeitsbühnen zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch GS Arbeitsbühnen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- GS Arbeitsbühnen ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 7 Haftung für Mängel der Leistung
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet GS Arbeitsbühnen bei dem Verkauf von Neugeräten nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb von 6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart, Materialmängel oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist GS Arbeitsbühnen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden Eigentum von GS Arbeitsbühnen. Für Gebrauchtgeräte wird keine Haftung übernommen.
- Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen GS Arbeitsbühnen sofort zu verständigen ist, oder wenn GS Arbeitsbühnen mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GS Arbeitsbühnen angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzteillieferung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt GS Arbeitsbühnen, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes. Weitergehende Kosten, z. B. für Versand, Arbeitszeit usw., trägt der Auftraggeber. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung von GS Arbeitsbühnen vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt und Wandelung sowie sonstige Haftung von GS Arbeitsbühnen
- Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber den im Verzug befindlichen GS Arbeitsbühnen eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
- Bei Neugeräten hat der Auftraggeber ferner ein Wandelungsrecht, wenn GS Arbeitsbühnen eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Wandelungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch GS Arbeitsbühnen.
- Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens - in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz, ausgeschlossen.
§ 9 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
- Der Auftraggeber kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Forderungen von GS Arbeitsbühnen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
- Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden von GS Arbeitsbühnen der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 7 und 8 entsprechend.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von GS Arbeitsbühnen oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Stand: 12/2014